Saftblog-Skandal: Artikel 5 Grundgesetz gegen § 4 Olympiaschutzgesetz? Das hält nicht!
Wichtige neue Entwicklungen seit dem 15. Dezember, daher ...
ACHTUNG update vom 17. Dezember:
Statt dass das verfassungswidrige Olympiaschutzgesetz (OlympiaSchG) durch die längst überfällige Vorlage beim Bundesverfassungsgerichtshof dorthin befördert wird, wo es hingehört, nämlich a la basura, sprich in den Mülleimer der deutschen Rechtsgeschichte, treten nun auf Druck des DOSB und der von ihm finanziell abhängigen PR- und Werbeagenturen in zahllosen Blogs lauter nette "Vermittler" auf. Bravo. Diese wollen dem armen Saftbloggi "helfen", damit nicht noch mehr Unglück passiert. Das ist Rückgrat.
(Advertorial / entgeltliche Einschaltung)
Zur Abschaffung eines verfassungswidrigen Gesetzes sind keine PR-Agenturen, Werbeberater des DOSB oder bloggende Vermittler aller Art notwendig, die dem armen Saftbloggi durch "hilfreiche" Telefonate mit irgendwelchen subalternen Pressesprechern helfen ("Wir haben soeben blitzartig mit einem Mitarbeiter eines Assistenten eines Pressesprechers telefoniert, knie, knie, schleim, schleim "...), sondern für die Abschaffung eines verfassungswidrigen Gesetzes ist der Bundesverfassungsgerichtshof (BVG) zuständig.
Update vom 22. Dezember 2006:
Saftblog jetzt auf Platz 80 der deutschen Blogcharts!
Unser Text vom 15. Dezember:
Ähnlich wie beim so genannten Heidi - Klum- Skandal ist im Augenblick in zahllosen Blogs und Blogkommentaren ein durchaus verständliches Riesentheater rund um das Abmahnwesen im Gange. Siehe dazu google blogsearch.
Die aktuelle Diskussion mit zahlreichen Links zu weiteren Kommentaren siehe hier.
Obwohl das "Saftblog" nach Artikel 5 Grundgesetz im Rahmen der freien Meinungsäußerung wie jedes andere Pressemedium auch (Blogger sind deshalb Journalisten, weil das Grundgesetz im Jahre 1949 nur den Begriff der Pressefreiheit, aber noch nicht den Begriff Blogger kennen konte) über Olympische Spiele berichten darf, meinen offenbar schwer gedopte Abmahn - Sportvereine, das verfassungswidrige OlympSchG (Olympiaschutzgesetz) verböte die Nennung des Namens "Olympiade" in Presseerzeugnissen. Das würde dazu führen, dass nicht nur die Blogger, die über Olympia berichten, sondern bei restriktiver Auslegung des verfassungswidrigen Olympiaschutzgesetzes morgen auch 300 deutsche Zeitungen und Zeitschriften zusperren müssen. Das müssen sie nicht, da ja allein schon das kleine Saftblog jeden dieser Prozesse selbstverständlich gewinnen würde und daher sich nicht zu fürchten braucht.
Das "Saftblog" hat, konform mit Artikel 5 Grundgesetz, als journalistisches Medium - Blogs sind als private Presseerzeugnisse einzuordnen, daher darf z.B. auch eine Kaninchenzüchterzeitung mit 200 Stück Auflage über Olympische Spiele oder Olympiaden berichten - also: Walthers Saftblog hat im Rahmen der von Artikel 5 Grundgesetz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit über Olympiaden bzw. Olympische Spiele berichtet. Nach einem lächerlichen Drohschreiben irgendeines Sportlerverbandes stand dann im Saftblog zu lesen, man werfe das Handtuch, man wolle dichtmachen usw. - das ist natürlich Unsinn, denn das Saftblog würde alle Prozesse sowieso gewinnen.
Sollte nämlich der § 4 des so genannten "Olympia - Schutzgesetzes" die bloße Nennung des Namens "Olympiade" verbieten, dann müssten klarerweise vom SPIEGEL bis zur FAZ alle Zeitungen morgen zusperren. Daher ist § 4 OlympSchG entweder im Sinne des Artikel 5 Grundgesetz (1949) auszulegen oder aber das Olympiaschutzgesetz ist verfassungswidrig. Dieses Gesetz steht übrigens so schon auf wackeligen Beinen, was die Verfassungskonformität anlangt.
Es gibt daher für das Saftblog keinen Grund, zuzusperren. Vielmehr liegt seitens der Abmahnanwälte ggf. der Tatbestand des Missbrauchs der Rechtspflege vor. So einfach ist das.
Tatbestand der Namensanmaßung im Sinne von § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - noch dämlicher, auch damit käme der Sportlerverein nicht durch, wie eine Analyse der Saftblog-Texte rasch ergibt. Dazu müsste das Saftblog z.B. im Header schreiben: Olympia - Saftblog hilft unseren Sportlern! Dann z.B. würde 12 BGB greifen.
Das OlympiaSchG (Olympiaschutzgesetz) ist verfassungswidrig. Das Saftblog wird daher auf der Basis eines Gesetzes abgemahnt, das vom Bundesverfassungsgerichtshof vermutlich aufgehoben wird, also hat das Saftblog, zwar eingeschüchtert, aber ansonsten nichts zu befürchten. Die Olympischen Ringe sind Allgemeingut der Menschheit und können nicht als Marke von irgendwelchen Geschäftemacher - Vereinen geschützt werden.
Zwar musste sich bisher erst ein deutsches Gericht damit beschäftigen, und zwar das Landgericht (LG) Darmstadt im Herbst 2005 in der Causa DOSB / Lucky Strike, aber der Spruch war vernichtend: "Die Einhaltung des (verfassungswidrigen, Anm.d.Verf.) Olympiaschutzgesetzes kann nicht verlangt werden" - das komplette Urteil hier als pdf-Datei.
Treffend heisst es in einem Blogkommentar, genau so, wie es mein Anwalt mir telefonisch vor einer Stunde sinngemäß durchgegeben hat:
Wenn man die Abmahnung in den Schredder haut, ist das Kostenrisiko ja zunächst auf Seiten des DOSB. Und ob die das Risiko eingehen würden, durch einen erfolgreichen Vorlagebeschluss zum BVerfG den Bestand des OlympSchG zu riskieren, während auf der Nutzenseite nur die mögliche Löschung von zwei kleinen Blog-Artikeln einer Saftkelterei stünde?
Jetzt fehlt nur noch, dass Heidi Klums Vater diesem lustigen Sportlerverband beitritt.
(tw. via lawblog, tw. via happywinnerblog)
ACHTUNG update vom 17. Dezember:
Statt dass das verfassungswidrige Olympiaschutzgesetz (OlympiaSchG) durch die längst überfällige Vorlage beim Bundesverfassungsgerichtshof dorthin befördert wird, wo es hingehört, nämlich a la basura, sprich in den Mülleimer der deutschen Rechtsgeschichte, treten nun auf Druck des DOSB und der von ihm finanziell abhängigen PR- und Werbeagenturen in zahllosen Blogs lauter nette "Vermittler" auf. Bravo. Diese wollen dem armen Saftbloggi "helfen", damit nicht noch mehr Unglück passiert. Das ist Rückgrat.
(Advertorial / entgeltliche Einschaltung)
Zur Abschaffung eines verfassungswidrigen Gesetzes sind keine PR-Agenturen, Werbeberater des DOSB oder bloggende Vermittler aller Art notwendig, die dem armen Saftbloggi durch "hilfreiche" Telefonate mit irgendwelchen subalternen Pressesprechern helfen ("Wir haben soeben blitzartig mit einem Mitarbeiter eines Assistenten eines Pressesprechers telefoniert, knie, knie, schleim, schleim "...), sondern für die Abschaffung eines verfassungswidrigen Gesetzes ist der Bundesverfassungsgerichtshof (BVG) zuständig.
Update vom 22. Dezember 2006:
Saftblog jetzt auf Platz 80 der deutschen Blogcharts!
Unser Text vom 15. Dezember:
Ähnlich wie beim so genannten Heidi - Klum- Skandal ist im Augenblick in zahllosen Blogs und Blogkommentaren ein durchaus verständliches Riesentheater rund um das Abmahnwesen im Gange. Siehe dazu google blogsearch.
Die aktuelle Diskussion mit zahlreichen Links zu weiteren Kommentaren siehe hier.
Obwohl das "Saftblog" nach Artikel 5 Grundgesetz im Rahmen der freien Meinungsäußerung wie jedes andere Pressemedium auch (Blogger sind deshalb Journalisten, weil das Grundgesetz im Jahre 1949 nur den Begriff der Pressefreiheit, aber noch nicht den Begriff Blogger kennen konte) über Olympische Spiele berichten darf, meinen offenbar schwer gedopte Abmahn - Sportvereine, das verfassungswidrige OlympSchG (Olympiaschutzgesetz) verböte die Nennung des Namens "Olympiade" in Presseerzeugnissen. Das würde dazu führen, dass nicht nur die Blogger, die über Olympia berichten, sondern bei restriktiver Auslegung des verfassungswidrigen Olympiaschutzgesetzes morgen auch 300 deutsche Zeitungen und Zeitschriften zusperren müssen. Das müssen sie nicht, da ja allein schon das kleine Saftblog jeden dieser Prozesse selbstverständlich gewinnen würde und daher sich nicht zu fürchten braucht.
Das "Saftblog" hat, konform mit Artikel 5 Grundgesetz, als journalistisches Medium - Blogs sind als private Presseerzeugnisse einzuordnen, daher darf z.B. auch eine Kaninchenzüchterzeitung mit 200 Stück Auflage über Olympische Spiele oder Olympiaden berichten - also: Walthers Saftblog hat im Rahmen der von Artikel 5 Grundgesetz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit über Olympiaden bzw. Olympische Spiele berichtet. Nach einem lächerlichen Drohschreiben irgendeines Sportlerverbandes stand dann im Saftblog zu lesen, man werfe das Handtuch, man wolle dichtmachen usw. - das ist natürlich Unsinn, denn das Saftblog würde alle Prozesse sowieso gewinnen.
Sollte nämlich der § 4 des so genannten "Olympia - Schutzgesetzes" die bloße Nennung des Namens "Olympiade" verbieten, dann müssten klarerweise vom SPIEGEL bis zur FAZ alle Zeitungen morgen zusperren. Daher ist § 4 OlympSchG entweder im Sinne des Artikel 5 Grundgesetz (1949) auszulegen oder aber das Olympiaschutzgesetz ist verfassungswidrig. Dieses Gesetz steht übrigens so schon auf wackeligen Beinen, was die Verfassungskonformität anlangt.
Es gibt daher für das Saftblog keinen Grund, zuzusperren. Vielmehr liegt seitens der Abmahnanwälte ggf. der Tatbestand des Missbrauchs der Rechtspflege vor. So einfach ist das.
Tatbestand der Namensanmaßung im Sinne von § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - noch dämlicher, auch damit käme der Sportlerverein nicht durch, wie eine Analyse der Saftblog-Texte rasch ergibt. Dazu müsste das Saftblog z.B. im Header schreiben: Olympia - Saftblog hilft unseren Sportlern! Dann z.B. würde 12 BGB greifen.
Das OlympiaSchG (Olympiaschutzgesetz) ist verfassungswidrig. Das Saftblog wird daher auf der Basis eines Gesetzes abgemahnt, das vom Bundesverfassungsgerichtshof vermutlich aufgehoben wird, also hat das Saftblog, zwar eingeschüchtert, aber ansonsten nichts zu befürchten. Die Olympischen Ringe sind Allgemeingut der Menschheit und können nicht als Marke von irgendwelchen Geschäftemacher - Vereinen geschützt werden.
Zwar musste sich bisher erst ein deutsches Gericht damit beschäftigen, und zwar das Landgericht (LG) Darmstadt im Herbst 2005 in der Causa DOSB / Lucky Strike, aber der Spruch war vernichtend: "Die Einhaltung des (verfassungswidrigen, Anm.d.Verf.) Olympiaschutzgesetzes kann nicht verlangt werden" - das komplette Urteil hier als pdf-Datei.
Treffend heisst es in einem Blogkommentar, genau so, wie es mein Anwalt mir telefonisch vor einer Stunde sinngemäß durchgegeben hat:
Wenn man die Abmahnung in den Schredder haut, ist das Kostenrisiko ja zunächst auf Seiten des DOSB. Und ob die das Risiko eingehen würden, durch einen erfolgreichen Vorlagebeschluss zum BVerfG den Bestand des OlympSchG zu riskieren, während auf der Nutzenseite nur die mögliche Löschung von zwei kleinen Blog-Artikeln einer Saftkelterei stünde?
Jetzt fehlt nur noch, dass Heidi Klums Vater diesem lustigen Sportlerverband beitritt.
(tw. via lawblog, tw. via happywinnerblog)
szeneblogger - 15. Dez, 04:14

DOSB kann den Prozess nicht gewinnen